Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Stettner Zerspanungstechnik GmbH Etzbach
Stand Dezember 2011
1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführungen dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Kaufverträge, die wir als Verkäufer mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen.
Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie
schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Ist die Bestellung als
Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen.
Bei Bestellungen auf elektronischem Wege werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich
bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die
Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk oder
Auslieferungslager, das jeweils auch Erfüllungsort ist, ohne Transport- und Abladeversicherung. Die
Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, es sei denn, dass eine bestimmte Versandart vereinbart
ist. Hierbei sind wir berechtigt, solche Leistungen gemäß unserer Preisregelung in Ziffer III abzurechnen.
3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und
auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird.
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk oder
Auslieferungslager ausschließlich Verpackung und Verladung. Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer,
die Transportkosten ab Werk oder Auslieferungslager und die Kosten einer unter Umständen vom
Besteller gesondert gewünschten Transportversicherung berechnen wir zuzüglich. Etwaige Zölle,
Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Besteller. Auch anfallende
Kosten der Montage oder Aufstellung hat der Besteller selbst zu tragen.
2. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher
als bei Vertragsschluss, ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der
Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne
Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes, den die Bank für unsere
Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz, zu verlangen.
4. Wechsel, Schecks u.a. Anweisungspapiere nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Deren
Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen ausschließlich
zu Lasten des Bestellers.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt eine Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware von uns ab Lager fristgemäß versandbereit gehalten
bzw. bei Versendung auf Wunsch des Bestellers fristgemäß zum Versand gegeben wird.
5. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen höherer Gewalt – als solche gelten
die Umstände oder Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht
verhindert werden können – suspendieren unsere Vertragsverpflichtungen für die Dauer der Störung
und dem Umfang ihrer Wirkung. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils – ganz oder teilweise – vom Vertrag zurückzutreten. Überschreiten die sich
hieraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 2 Monaten, ist der Besteller nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurück-zutreten. Sonstige Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei
Teillieferung – spätestens mit der Übergabe an den Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder
die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat,
so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer, auch künftigen, Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Besteller behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren
vor. Der Besteller ist befugt, die gekauften Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt
insgesamt oder in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteil zur Sicherung an uns ab. Der Besteller
ist ermächtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für
unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum
Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig
die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistungen in Höhe unseres Forderungsanteils
so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller
bestehen.
3. Der Besteller hat uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe
Dritter auf die uns gehörenden Waren oder Forderungen erfolgen.
4. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer
Forderungen durch den Besteller weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder
abgetreten werden.
5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unserer Forderung um mehr als 20 %, so werden wir auf
Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet sogleich den Rücktritt vom Vertrag.
7. Wir können bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Bestellers verlangen, dass dieser uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung
mitteilt. Wir behalten uns den unmittelbaren Einzug dieser Forderungen vor. Verfügungen über diese
Forderungen sind ab diesem Zeitpunkt nur mit unserer Zustimmung wirksam. Ferner kann die sofortige
Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verlangt werden.
Probelieferungen gelten nach Ablauf der Probezeit, beginnend mit dem Tage des Eintreffens, als auf
feste Rechnung zu unseren Bedingungen übernommen, wenn nicht ausdrücklich gegenteilige Mitteilung
an uns oder Rücksendung der Ware noch vor Ablauf der festgesetzten Probezeit erfolgt. Wir werden bei
Probelieferungen jeweils auf diese Bedingungen gesondert hinweisen.
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser die angelieferten Waren
unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlermengen oder
Beschädigungen, untersucht und diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen
nach Erhalt der Ware, uns gegenüber schriftlich rügt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung der Mängelrüge. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Besteller
verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gemäß
Ziffer VIII.5, uns gegenüber schriftlich zu rügen.
2. Dem Käufer obliegt die Beweislast für alle Voraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des
Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Unterlässt der Besteller die vorstehend bestimmten Rügen, ist unsere Haftung für Mängel ausgeschlossen.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben im
Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, behalten wir uns vor, den Mangel
nach unserer Wahl zunächst durch Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) zu beheben.
Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Orte als dem Bestimmungsort verbracht
wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von uns ernsthaft und endgültig
verweigert oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl
den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen
(Rücktritt). Das Recht des Rücktritts ist aber ausgeschlossen, wenn und soweit nur ein unerheblicher
Mangel der Ware vorliegt.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Mängeln der Ware beruhen, beträgt ein Jahr ab Lieferdatum
der Ware.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7. Werden unsere Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, insbesondere
unsere Werksrichtlinien, vom Besteller nicht befolgt, Änderungen an unseren Produkten vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt unsere Haftung für Mängel, es sei denn, der Besteller weist nach, dass
die Mängel hierdurch nicht verursacht wurden oder Mängel nicht auf den vorgenannten Maßnahmen
beruhen.
8. Erhält der Besteller von uns eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir nur verpflichtet, eine
mangelfreie Montageanleitung nachzuliefern. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel der Montageanleitung
der ordnungsgemäßen Montage der verkauften Ware entgegensteht.
9. Bei Wasserrückkühlern übernehmen wir keine Gewähr für den Verlust von Kältemittel und Kälteöl.
10. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht.
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist eine über die Mangelhaftung gemäß Ziffer VIII.
hinausgehende Haftung durch uns auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn und soweit leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder durch unsere Erfüllungsgehilfen vorliegen.
2. Die Verjährungsfrist beträgt in Fällen der Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten des
Schuldverhältnisses, d.h. bei Verletzung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des Bestellers, ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Besteller. Ist es
nicht zur Ablieferung der Ware gekommen, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres,
in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.
3. Der Haftungsausschluss in Absatz 1 und die Verjährungsfristverkürzung in Absatz 2 gelten nicht für
den Fall der Verletzung einer Garantie oder einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Fall der Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung durch uns jedoch auf Ersatz des typischen voraussehbaren
Schadens begrenzt.
4. Die Regelungen in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 gelten nicht bei Ansprüchen des Bestellers
aus Produkthaftung, nicht im Fall der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit und nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen durch uns oder
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
1. Ist eine vom Besteller gesetzte Frist zur Leistung fruchtlos abgelaufen und kommt der Besteller der
nachfolgenden Aufforderung binnen einer von uns hierfür gesetzten angemessenen weiteren Frist
zur Erklärung, ob er an seinem Erfüllungsanspruch festhält oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangt, nicht nach, ist der Erfüllungsanspruch nach Ablauf der mit der Aufforderung verbundenen
angemessenen Frist ausgeschlossen.
2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel der Ware beruht, kann der Besteller nur
zurücktreten, wenn der zum Rücktritt berechtigende Umstand auf einem von uns zu vertretenden
Verschulden beruht. Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
3. Ein Rücktritt ist ferner in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Besteller gesetzlich nur noch zum
Wertersatz anstelle einer Rückgewähr der Kaufsache verpflichtet wäre.
Für die Gestellung von Fachkräften sind die uns entstehenden Kosten für Montagearbeiten und
Auslösung, für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten, Reise- und Wartezeiten, die ebenfalls als
Arbeitszeit gelten, vom Besteller zu tragen. Des Weiteren gehen die Fahrtkosten zu Lasten des Bestellers.
Die Kosten für Gepäck, Material und Handwerkszeug übernimmt ebenfalls der Besteller. Ferner beschafft
und bestellt der Besteller auf seine Kosten Hilfskräfte und Facharbeiter in der von uns für erforderlich
gehaltenen Anzahl, die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen, Bedarfsstoffe
und Transportmöglichkeiten.
1. Der Besteller ist verpflichtet, alle erhaltenen Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten
sowie sonstige Unterlagen und Informationen („geheimhaltungspflichtige Informationen“) geheim zu
halten und seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Im Eigentum
von uns stehende Gegenstände sind so zu verwahren, dass sie unbefugten Dritten nicht zugänglich
gemacht werden können. Dritten dürfen geheimhaltungspflichtige Informationen und in unserem
Eigentum stehende Gegenstände nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung offengelegt werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages für die Dauer von zwei
Jahren.
2. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere im Zusammenhang
mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
3. Wir sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung der Geschäftsbeziehung die anvertrauten personenbezogenen
Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch
Dritte verarbeiten zu lassen.
4. Wir dürfen den Namen des Bestellers in die eigene Referenzliste aufnehmen.
1. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten Koblenz.
2. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen
und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen,
insbesondere des UN-Kaufrechts
Stettner Zerspanungstechnik GmbH
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